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   BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 223/63   

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https://dejure.org/1964,5127
BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 223/63 (https://dejure.org/1964,5127)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1964 - Ia ZB 223/63 (https://dejure.org/1964,5127)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1964 - Ia ZB 223/63 (https://dejure.org/1964,5127)
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  • BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 218/63

    Nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 223/63
    Da nach § 41 p Abs. 1 PatG die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde für den Regelfall von ihrer Zulassung durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts selbst abhängig gemacht und eine "Nichtzulassungsbeschwerde" an den Bundesgerichtshof im Patentgesetz bewußt nicht vorgesehen ist, besteht nach den Ausführungen des erkennenden Senats in dem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 21. April 1964 in der gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung gebrachten Rechtsbeschwerdesache Ia ZB 218/63, auf die zur näheren Begründung hier Bezug genommen wird, für den Bundesgerichtshof keine Möglichkeit, eine negative Entscheidung des Beschwerdesenats über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nachzuprüfen und eine nach Meinung des Betroffenen zu Unrecht unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde von sich aus nachzuholen oder die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wenigstens in der Richtung nachzuprüfen, ob der Beschwerdesenat sich mit seiner etwaigen Verpflichtung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 41 p Abs. 2 PatG gehörig auseinandergesetzt und die Nichtzulassung gehörig begründet hat.

    Wie in dem bereits genannten Beschluß des erkennenden Senats Ia ZB 218/63 vom 21. April 1964 näher ausgeführt, kann unter dem "Beschluß" im Sinne dieser Vorschrift nur der Beschluß des Beschwerdesenats verstanden werden, durch den über die Beschwerde selbst entschieden worden ist, nicht aber auch eine in der Formel oder in den Gründen dieses Beschlusses ausgesprochene Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.

    Wie in dem Beschluß des Senats in der Sache Ia ZB 218/63 ferner des näheren ausgeführt, kann das Anwendungsgebiet des § 41 p Abs. 3 PatG vom Gericht auch nicht auf weitere, dort nicht genannte Fälle erstreckt, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde also insbesondere nicht, wie es hier die Rechtsbeschwerdeführerin möchte, im selben Umfang wie in anderen Verfahrensordnungen die Nichtzulassungsbeschwerde ganz allgemein auch zur Nachprüfung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde als gegeben angesehen werden.

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 223/63
    Nach den Ausführungen des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß I ZB 27/62 vom 21. Dezember 1962 (BGHZ 39, 333 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]/34), denen sich der jetzt erkennende Senat in ständiger Praxis angeschlossen hat, ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde des § 41 p Abs. 3 PatG trotz der insofern ungenauen Fassung der Vorschrift zwar schon dann statthaft, wenn einer der dort genannten Verfahrensmängel gerügt, also sein Vorliegen durch substantiierten Vertrag behauptet wird, ohne daß der Mangel tatsächlich vorzuliegen braucht.
  • BGH, 25.02.1965 - Ia ZB 217/63

    Offenkundige Vorbenutzung eines Gebrauchsmusters - Gebrauchsmuster für einen

    Auszug aus BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 223/63
    Möge auch zu anderen Verfahrens Ordnungen der Standpunkt vertreten werden, daß eine besondere Begründung für die Nichtzulassung eines Rechtsmittels nicht gegeben zu werden brauche, so liege das doch hier in Anbetracht der in einer anderen Rechtsbeschwerdebegründung (Ia ZB 217/63 Nicolae gegen Lange) dargestellten Besonderheiten des Verfahrens des Bundespatentgerichts anders.
  • BPatG, 21.12.1961 - 5 W 233/61
    Auszug aus BGH, 21.04.1964 - Ia ZB 223/63
    Genau mit einem solchen Antrag und nur mit einem solchen Antrag hat sich der Beschwerdesenat in dem angefochtenen Beschluß befaßt, wie sich sowohl aus seinen eigenen Ausführungen als auch aus seiner Bezugnahme auf den früheren Beschluß 5 W 233/61 vom 21. Dezember 1961 klar ergibt; er hat dabei lediglich nicht das jetzt von der Rechtsbeschwerdeführerin gebrauchte Wort "anonym" verwendet.
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